Es besteht eine unabdingbare interne Ausschreibungsverpflichtung für alle Bereiche, in denen Frauen unterrepräsentiert sind. Kommunal relevante Ausnahmen sind nur bei der Übertragung gleichwertiger Tätigkeiten, Stellen, die für Anwärterinnen/ Anwärter vorgesehen sind und WahlbeamtInnen zulässig. Es ist beispielsweise nicht möglich, im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten von einer solchen Ausschreibung abzusehen. Eine Nichtausschreibung könnte eine Konkurrentenklage zur Folge haben.
Öffentlich müssen Stellen nur dann ausgeschrieben werden, wenn es intern keine Bewerberinnen um die Stelle gibt. Von dieser Ausschreibung kann im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten auch abgesehen werden. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine externe Besetzung zu Verschlechterungen auch für weibliche Beschäftigte z. B. im Rahmen einer Beförderungskette führen würde. Kommunen, die aus haushaltsrechtlichen Gründen externe Einstellungen nur sehr eingeschränkt vornehmen können, müssen aus Gründen der Frauenförderung nicht öffentlich ausschreiben.
(Auszüge aus einem Beitrag von Christel Steylaers im „Handbuch für Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte“ des Verlags Dashöfer)*