Das starke Netzwerk für Gleichstellung

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Was tun, wenn das LGG verletzt wird?

Die Gleichstellungsbeauftragte kann, wenn sie eine Maßnahme oder ein Vorhaben für unvereinbar mit dem LGG hält Widerspruch einlegen. Hierfür stehen ihr 2 verschiedene Wege offen: Sie kann innerhalb einer Frist von mindestens einer Woche (bei außerordentlichen oder fristlosen Kündigungen 3 Tage) Widerspruch bei der Dienststellenleitung einlegen (§ 19, Abs. 1 LGG). Die Maßnahme ist dann bis zu einer erneuten Entscheidung auszusetzen. Der § 19, Abs. 2 LGG gilt nicht für die Kommunen. Es gibt aufgrund des kommunalen Selbstverwaltungsprinzips keine der Kommune vorgesetzte Dienstbehörde, der Angelegenheiten zur Entscheidung vorgelegt werden können. Auch hat die Gleichstellungsbeauftragte in NRW anders als nach dem Bundesgleichstellungsgesetz kein Klagerecht.
In personalrechtlichen Angelegenheiten haben die Betroffenen selbst die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten und die Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme durch ein Gericht überprüfen zu lassen.
Selbstverständlich ist die Kommune zu rechtmäßigem Handeln verpflichtet und unterliegt der Rechtsaufsicht durch die Kommunalaufsicht. Es ist allerdings ungeklärt, ob die Gleichstellungsbeauftragte von sich aus diese informieren darf.
Eine weitere Möglichkeit ist die Abgabe einer abweichenden Stellungnahme in einem Ausschuss des Rates oder im Rat selbst, mittelbar durch den Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin. Hier muss über die Inhalte des Widerspruchs und seine Begründung berichtet werden. (§ 5 Abs. 5 GO). Denkbar wäre, dass seitens der Politik bei der Frage nach der Rechtmäßigkeit eines Vorhabens die Kommunalaufsicht um Prüfung gebeten wird.

(Auszüge aus einem Beitrag von Christel Steylaers im „Handbuch für Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte“ des Verlags Dashöfer)*