Die Vorschrift nach § 16, Abs. 1 LGG, wonach für die Gleichstellungsbeauftragte auch eine Stellvertreterin zu bestellen ist, gilt nicht für die Kommunen. Allerdings besteht für Fälle der Verhinderung oder Abwesenheit der Gleichstellungsbeauftragten die Problematik, dass eine vorgeschriebene Beteiligung nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgenommen werden kann. Bei eiligen und wichtigen Personalentscheidungen kann dies zu erheblichen Nachteilen für die Kommune/den Kreis führen, da beispielsweise ein Kündigungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Es ist daher empfehlenswert, zumindest eine Abwesenheitsvertreterin zu bestellen.
(Auszüge aus einem Beitrag von Christel Steylaers im „Handbuch für Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte“ des Verlags Dashöfer)*