Ohne rechtsgültigen Frauenförderplan sind Einstellungen, Beförderungen und Übertragungen höherwertiger Tätigkeiten im Tarifbereich bis zum In-Kraft-Treten des Frauenförderplans auszusetzen; dies gilt nicht für Einstellungen, die aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten sind. Diese Vorschrift ist eine Übergangsbestimmung, deren sinngemäße Anwendung auch auf die Nichtfortschreibung eines Frauenförderplan übertragen werden kann
(Auszüge aus einem Beitrag von Christel Steylaers im „Handbuch für Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte“ des Verlags Dashöfer)*