Das starke Netzwerk für Gleichstellung

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Stellungnahme der LAG NRW zur Musterhauptsatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW und zu den Beteiligungsrechten der Gleichstellungsbeauftragten

Die Beteiligungs-, Mitwirkungs- und Teilnahmerechte der Gleichstellungsbeauftragten ergeben sich unmittelbar aus der Gemeindeordnung NRW (§ 5 GO NRW), der Kreisordnung NRW (§ 3 KrO NRW), der Landschaftsverbandsordnung (§ 5b LVerbO) sowie aus dem Landesgleichstellungsgesetz NRW (§§ 16–19 LGG NRW). Alle Gesetze verfolgen das Ziel, Gleichstellungsbeauftragte als fachlich unabhängige Akteurinnen zu stärken. Zentral ist dabei die fachliche Weisungsfreiheit der Gleichstellungsbeauftragten.

Stellungnahme Hauptsatzung 2026-01Seit der Kommunalwahl 2025 in NRW passen zahlreiche Kommunen aktuell ihre Hauptsatzung an die Musterhauptsatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW an. In §4 Absatz 5 (Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsvorstandes, des Rates und seiner Ausschüsse) normiert diese Mustersatzung: „Die Entscheidung, ob ein Beratungsgegenstand eine Angelegenheit des Aufgabenbereiches der Gleichstellungsbeauftragten ist, obliegt dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin als Dienstvorgesetzte/r und als Vorsitzende/r des Rates bzw. bei Ausschusssitzungen dem/der Ausschussvorsitzenden.

Der Passus ist nicht neu und dieses Thema kocht seit 2008 nach den Kommunalwahlen in den Städte-und-Gemeindebund-angehörigen-Kommunen immer wieder hoch.

Die LAG NRW fordert in ihrer Stellungnahme Hauptsatzung 2026-01 ausdrücklich: Die Streichung des betreffenden Passus aus der Musterhauptsatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW.