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§ 219 a StGB: sog. Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche gestrichen

Am Freitag, 24. Juni 2022 stimmte der Bundestag für die Streichung des § 219a StGB. Der Paragraf („Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“) beschränkte das Informationsangebot für ungewollt Schwangere massiv. Durch die Streichung des Paragrafen können Ärtzinnen und Ärzte künftig über Möglichkeiten zum Abbruch einer Schwangerschaft ausführlich informieren, ohne mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen zu müssen. Urteile, die aufgrund dieser Norm erlassen worden sind, sollen aufgehoben werden. Weitere Infos: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw19-de-schwangerschaftsabbruch-219a-891910