Die Zuständigkeit der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten ergibt sich zum einen aus dem LGG in der Regel für die verwaltungsinternen Angelegenheiten und weiter aus der Gemeindeordnung für die externe Tätigkeit. Die Gemeindeordnung (§ 5 Abs. 3) ist sehr weit gefasst: Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. Da es nur sehr wenige Arbeitsfelder einer Kommune gibt, die nicht einen geschlechterwirksamen Aspekt in sich bergen, kann die Gleichstellungsbeauftragte überall dort tätig werden, wo sie eine Gleichstellungsrelevanz erkennt. Somit erstreckt sich ihre Zuständigkeit sowohl auf Beschäftigungsfragen, Wirtschaftsförderung, Soziales, Kultur, Schule usw. Ihr Auftrag endet da, wo die Kommune selbst keine Zuständigkeit hat. So kann die Gleichstellungsbeauftragte z. B. zwar Beschäftigte oder Arbeitgeber eines Betriebes beraten, hat aber keine Eingriffsmöglichkeiten in dessen Angelegenheiten. Üblicherweise wird die externe Tätigkeit durch Bildung, Unterstützung oder Teilnahme an Netzwerken, Durchführung von Veranstaltungen, Erstellung und Verteilung von Informationsbroschüren und Einzelfallberatung ausgeübt.
Intern definiert sich die Arbeit durch § 17 LGG. Sie hat einen Unterstützungs-, und Mitwirkungsauftrag bei der Ausführung des LGG sowie aller Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau haben können. Aus dieser Formulierung wird deutlich, dass die Gleichstellungsbeauftragte beratend tätig wird, d. h. sie hat keine Entscheidungskompetenzen in diesen Angelegenheiten. Die Mitwirkung ist für die Verwaltung verpflichtend. Explizit im Gesetz benannt sind „soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräche“, „Aufstellung und Änderung des Frauenförderplans sowie die Erstellung des Berichts über die Umsetzung des Frauenförderplans“. Benannt ist auch, dass die Gleichstellungsbeauftragte gleichberechtigtes Mitglied von Beurteilungsbesprechungen ist. Die Rechtsprechung weist darauf hin, dass eine dieser mitwirkungspflichtigen Maßnahmen ohne die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten an einem Rechtsmangel leidet und somit unwirksam sein kann.[1] Auf kommunaler Ebene dürften sich solche negativen Auswirkungen einer Nichtbeteiligung insbesondere im Bereich der Personalwirtschaft niederschlagen. Die Möglichkeiten von Konkurrentenklagen bestehen ebenso, wie die Gefahr einer möglicherweise unwirksamen (außer-) ordentlichen Kündigung.
Beurteilungsbesprechungen im Sinne des Gesetzes sind nicht das Gespräch zwischen der/dem Beurteilten und der/dem Vorgesetzten, sondern Besprechungen auf der Leitungsebene, in denen z. B. einheitliche Bewertungsmaßstäbe festgelegt werden. Aus dieser Vorschrift lässt sich die Mitwirkungsverpflichtung der Gleichstellungsbeauftragten an den Grundsätzen zur Umsetzung der leistungsorientierten Bezahlung ( § 18 TVöD) ableiten.
Des weiteren gehören zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten die Beratung und Unterstützung von Beschäftigten in Fragen der Gleichstellung. Diese können sich im Umkehrschluss an die Gleichstellungsbeauftragte wenden.
Intern definiert sich die Arbeit durch § 17 LGG. Sie hat einen Unterstützungs-, und Mitwirkungsauftrag bei der Ausführung des LGG sowie aller Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau haben können. Aus dieser Formulierung wird deutlich, dass die Gleichstellungsbeauftragte beratend tätig wird, d. h. sie hat keine Entscheidungskompetenzen in diesen Angelegenheiten. Die Mitwirkung ist für die Verwaltung verpflichtend. Explizit im Gesetz benannt sind „soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräche“, „Aufstellung und Änderung des Frauenförderplans sowie die Erstellung des Berichts über die Umsetzung des Frauenförderplans“. Benannt ist auch, dass die Gleichstellungsbeauftragte gleichberechtigtes Mitglied von Beurteilungsbesprechungen ist. Die Rechtsprechung weist darauf hin, dass eine dieser mitwirkungspflichtigen Maßnahmen ohne die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten an einem Rechtsmangel leidet und somit unwirksam sein kann.[1] Auf kommunaler Ebene dürften sich solche negativen Auswirkungen einer Nichtbeteiligung insbesondere im Bereich der Personalwirtschaft niederschlagen. Die Möglichkeiten von Konkurrentenklagen bestehen ebenso, wie die Gefahr einer möglicherweise unwirksamen (außer-) ordentlichen Kündigung.
Beurteilungsbesprechungen im Sinne des Gesetzes sind nicht das Gespräch zwischen der/dem Beurteilten und der/dem Vorgesetzten, sondern Besprechungen auf der Leitungsebene, in denen z. B. einheitliche Bewertungsmaßstäbe festgelegt werden. Aus dieser Vorschrift lässt sich die Mitwirkungsverpflichtung der Gleichstellungsbeauftragten an den Grundsätzen zur Umsetzung der leistungsorientierten Bezahlung ( § 18 TVöD) ableiten.
Des weiteren gehören zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten die Beratung und Unterstützung von Beschäftigten in Fragen der Gleichstellung. Diese können sich im Umkehrschluss an die Gleichstellungsbeauftragte wenden.
(Auszüge aus einem Beitrag von Christel Steylaers im „Handbuch für Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte“ des Verlags Dashöfer)*
[1] z.B. OVG NRW, Beschluss vom 13.6.2007 – 6A 5030/04; VG Aachen vom 24.05.2007, 1K 1976/ 05