Als zentrale Frage hat sich insbesondere der Beschäftigungsumfang einer Gleichstellungsbeauftragten in der Kommune herausgestellt. Das LGG normiert für die Kommunen keine wöchentliche Mindestarbeitszeit. Sie ist in Kommunen mit mehr als 10.000 EinwohnerInnen hauptamtlich zu beschäftigen (§ 5, Abs. 2 GONW) und sie ist im erforderlichen Umfang von den sonstigen dienstlichen Aufgaben im Rahmen der verfügbaren Stellen zu entlasten (§ 16, Abs. 2 Satz 2 LGG). Die Frage der Hauptamtlichkeit wurde durch den Verfassungsgerichtshof NRW ausführlich behandelt.[1] Demnach bedeutet Hauptamtlichkeit ausdrücklich nicht, dass die Gleichstellungsbeauftragte mit einer bestimmten Anzahl an Wochenstunden beschäftigt, sondern lediglich in Abgrenzung zum Ehrenamt eine hauptamtlich, d. h. mit Arbeitsvertrag Beschäftigte der Dienststelle sein muss. Ein vorgeschriebener Beschäftigungsumfang würde sehr kleine Gemeinden zu sehr in ihrer Organisations- und Finanzhoheit einschränken.
Gleichwohl stellt sich die Frage, in welchem Maße der Beschäftigungsumfang eingeschränkt werden darf. In der Praxis gibt es kommunale Gleichstellungsbeauftragte, denen nur ein sehr geringes Stundenkontingent (z. B. 3 Wochenstunden) oder überhaupt kein definiertes Stundenkontingent zur Verfügung steht. Eine umfassende Aufgabenwahrnehmung sowohl der Aufgaben nach dem LGG als auch nach der GONW ist in solchen Fällen unmöglich und führt die Gleichstellungsarbeit in diesen Kommunen ad absurdum.
Einher mit geringen Stundenvolumina geht häufig eine Bestellung von Frauen, die nicht über die erforderliche Vorbildung und/ oder einschlägige Berufserfahrung verfügen.[2] Diese wird jedoch durch das LGG gefordert: Ihre fachliche Qualifikation soll den umfassenden Anforderungen ihres Aufgabengebiets gerecht werden (§ 15, Abs. 3 Satz 2 LGG). Arbeitsrechtliche Klagen von Gleichstellungsbeauftragten kreisangehöriger Gemeinden führten dazu, dass eine Eingruppierung im Bereich BAT IVb/ IVa seitens der Arbeitsgerichte als angemessen angesehen wird, was in der Folge bedeutet, dass zumindest ein einschlägiges Fachhochschulstudium in der Regel Voraussetzung für die Tätigkeit einer Gleichstellungsbeauftragten ist.
Gleichwohl stellt sich die Frage, in welchem Maße der Beschäftigungsumfang eingeschränkt werden darf. In der Praxis gibt es kommunale Gleichstellungsbeauftragte, denen nur ein sehr geringes Stundenkontingent (z. B. 3 Wochenstunden) oder überhaupt kein definiertes Stundenkontingent zur Verfügung steht. Eine umfassende Aufgabenwahrnehmung sowohl der Aufgaben nach dem LGG als auch nach der GONW ist in solchen Fällen unmöglich und führt die Gleichstellungsarbeit in diesen Kommunen ad absurdum.
Einher mit geringen Stundenvolumina geht häufig eine Bestellung von Frauen, die nicht über die erforderliche Vorbildung und/ oder einschlägige Berufserfahrung verfügen.[2] Diese wird jedoch durch das LGG gefordert: Ihre fachliche Qualifikation soll den umfassenden Anforderungen ihres Aufgabengebiets gerecht werden (§ 15, Abs. 3 Satz 2 LGG). Arbeitsrechtliche Klagen von Gleichstellungsbeauftragten kreisangehöriger Gemeinden führten dazu, dass eine Eingruppierung im Bereich BAT IVb/ IVa seitens der Arbeitsgerichte als angemessen angesehen wird, was in der Folge bedeutet, dass zumindest ein einschlägiges Fachhochschulstudium in der Regel Voraussetzung für die Tätigkeit einer Gleichstellungsbeauftragten ist.
(Auszüge aus einem Beitrag von Christel Steylaers im „Handbuch für Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte“ des Verlags Dashöfer)*